1Der periodischen Beurteilung unterliegen grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, soweit sie nicht nach Satz 3 von der Beurteilung ausgenommen sind. 2In einem gemäß Art. 46 BayBG auf Probe übertragenen Amt mit leitender Funktion unterliegen sie in diesem Amt der periodischen Beurteilung.. 3 Falls der Beamte bzw. die Beamtin die an das Amt gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist dies in einer gesonderten Mitteilung schriftlich zu begründen. In der Mitteilung ist auch der Zeitpunkt anzugeben, ab dem der Stufenstopp wirkt (vgl. dazu Abschnitt 5 VV-BeamtR bzw. Nr. 30.3 BayVwVBes zu Art. 30).
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Periodische Beurteilung. (1) 1 Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2 Dies gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG. 3 Satz 1 gilt auch für Beamte und.. 1 Verwaltungsbeamte und -beamtinnen werden alle drei Jahre periodisch beurteilt (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2 Die darauffolgenden Beurteilungsstichtage liegen für die Verwaltungsbeamten und -beamtinnen mithin in den Jahren 2024, 2027, 2030, usw. 3 Als Stichtag wird stets der 31. Mai festgelegt.